Inhalt
Aktuelles
Informationen für alle
- Erwerbscharakter überwiegt: Kind in Facharztausbildung löst keinen Kindergeldanspruch aus
- Ukraine-Krieg: Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2023
- Pendeln zur Arbeit: Taxifahrten dürfen nur mit Entfernungspauschale abgerechnet werden
- Stipendium für Masterstudium: Werbungkosten müssen um steuerfreie Leistungen gekürzt werden
- Rückwirkend gezahltes Kindergeld: Sechsmonatsbeschränkung ist verfassungsgemäß
- Internethandel: eBay-Händler mit Hunderten Auktionen ist unternehmerisch tätig
- Nachzahlungszinsen in Altfällen: Zinsen von 6 % pro Jahr dürfen nicht im Billigkeitswege erlassen werden
- Erbschaftsteuerzahlung: Muss man Erbschaftsteuer zahlen, auch wenn vom Erbe nichts übrig ist?
- Ermessensentscheidungen: Müssen Ermessensentscheidungen begründet werden?
- Schenkungsteuer: Wann muss eine übertragene Kapitallebensversicherung versteuert werden?
- Inflationsausgleichsgesetz: Kindergeld, Steuertarif und Grundfreibetrag verändern sich
Erwerbscharakter überwiegt: Kind in Facharztausbildung löst keinen Kindergeldanspruch aus
Eltern erhalten für ein volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld, wenn das Kind während dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet wird. Wird eine solche Berufsausbildung innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses absolviert, wird diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kindergeldrechtlich nur anerkannt, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung (dies wäre der Erwerbscharakter).
Unter Rückgriff auf diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass für ein volljähriges Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn es sich in einer Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation befindet. Im Entscheidungsfall hatte eine volljährige Tochter im Dezember 2020 ihr Medizinstudium abgeschlossen und im Januar 2021 eine Facharztweiterbildung (Weiterbildung zur Kinderärztin) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Klinik von 42 Stunden angenommen. Die Weiterbildung sollte mindestens 60 Monate andauern. Die Familienkasse erkannte der Mutter den Kindergeldanspruch für die Zeit der Facharztweiterbildung ab und vertrat den Standpunkt, dass die Tochter in dieser Zeit keine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne mehr absolvierte, da der Erwerbscharakter überwog.
Der BFH folgte dieser Einschätzung und entschied, dass bei Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der Ausbildungscharakter hinter den Erwerbscharakter zurückgetreten war. Die Tochter hatte in der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin eingesetzt. Die reinen Ausbildungsinhalte hatten sich zudem auf ein jährliches Gespräch mit dem anleitenden Arzt sowie Weiterbildungskurse von 80 Stunden (verteilt über 60 Monate) beschränkt. Auch aus der Weiterbildungsordnung ergab sich, dass die ärztliche Tätigkeit weit stärker im Vordergrund stand als die Ausbildung.
In dem Besprechungsfall sollte die Qualifikation zur Fachärztin ganz überwiegend aufgrund der praktischen Erfahrung aus der ärztlichen Tätigkeit und nur in geringerem Umfang durch die Vermittlung von theoretischem Wissen und Methodenkompetenz erworben werden. Hinzu kam, dass die junge Ärztin ihrem Arbeitgeber ihre ärztliche Arbeitsleistung schuldete und die Entlohnung kein bloßes Ausbildungsgehalt war.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |