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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- 1-%-Methode bei Firmenwagen: Nutzungsentnahme kann nicht auf 50 % der gesamten Kfz-Kosten gedeckelt werden
- Technologietransfer: Steuerabzugsverpflichtung bei grenzüberschreitendem Wissenstransfer
- Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung bei Vermietung - Oldtimer nicht angemessen
- Rechnungsangaben: Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug aus
- Betriebsprüfung beendet: Rückwirkender Vorsteuerabzug möglich?
- Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug durch nachträgliche Zuordnungsentscheidung
- Umsatzsteuerpauschalierung bei Landwirten: Kein Verstoß gegen das EU-Recht
- Steuerbefreiung bei Fahrschulen: Bescheinigung der Landesbehörde erforderlich
- Gemischt genutztes Grundstück: Aufteilung des Vorsteuerabzugs und Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe
- Rechnungsberichtigung: Vergütung von Vorsteuern
- Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Zehntageszeitraum auf zwölf Tage verlängert
- Personenbeförderung durch Pferdekutschen: Kein ermäßigter Steuersatz
- Umsatzbesteuerung von Auslandsunternehmern: Welche Finanzämter sind zuständig?
- Gesellschaftsanteile: Insolvenzverfahren bei Abschmelzungsmodell
- Gewerbeertrag: Hinzurechnungen von Mietzinsen und Lizenzgebühren sind verfassungskonform
- Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit: Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot greift nicht
- Datenzugriff: Anspruch auf Herausgabe von digitalen Unterlagen
Rechnungsangaben: Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug aus
Als Unternehmer sind Sie nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Das Umsatzsteuergesetz fordert unter anderem, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dieses Formerfordernis nicht erfüllt, wenn die Rechnung nur den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers ausweist, unter dem zwar eine postalische Erreichbarkeit des Unternehmers gewährleistet ist, an dem allerdings keine wirtschaftlichen Aktivitäten stattfinden.
Dieser Rechtsprechung lag ein Fall zugrunde, in dem einem Kfz-Händler der Vorsteuerabzug verwehrt wurde, weil unter der angegebenen Rechnungsanschrift des leistenden Unternehmers nur ein Buchhaltungsbüro ansässig war, das Post für diese Firma entgegennahm und Buchhaltungsaufgaben erledigte.
In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH die Anforderungen an die anzugebende Anschrift nun erheblich gelockert und entschieden, dass auch eine bloße "Briefkastenanschrift" des leistenden Unternehmers als Rechnungsangabe ausreichend ist. Anlass für diesen Sinneswandel war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieserThematik.
In einem der Urteilsfälle des BFH hatte der leistende Unternehmer in seinen Rechnungen lediglich die Anschrift einer Anwaltskanzlei angegeben, die als Domiziladresse für 15 bis 20 Firmen fungierte. Nach Meinung der Bundesrichter reicht die Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit aus, um das Anschriftenerfordernis für eine ordnungsgemäße Rechnung zu erfüllen, so dass ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zulässig ist.
Hinweis: Die Rechtsprechungsänderung ist eine gute Nachricht für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Sie müssen sich nun nicht mehr vergewissern, ob ihr Geschäftspartner bzw. Lieferant unter der angegebenen Rechnungsanschrift tatsächlich geschäftliche Aktivitäten entfaltet.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |