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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- 1-%-Methode bei Firmenwagen: Nutzungsentnahme kann nicht auf 50 % der gesamten Kfz-Kosten gedeckelt werden
- Technologietransfer: Steuerabzugsverpflichtung bei grenzüberschreitendem Wissenstransfer
- Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung bei Vermietung - Oldtimer nicht angemessen
- Rechnungsangaben: Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug aus
- Betriebsprüfung beendet: Rückwirkender Vorsteuerabzug möglich?
- Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug durch nachträgliche Zuordnungsentscheidung
- Umsatzsteuerpauschalierung bei Landwirten: Kein Verstoß gegen das EU-Recht
- Steuerbefreiung bei Fahrschulen: Bescheinigung der Landesbehörde erforderlich
- Gemischt genutztes Grundstück: Aufteilung des Vorsteuerabzugs und Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe
- Rechnungsberichtigung: Vergütung von Vorsteuern
- Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Zehntageszeitraum auf zwölf Tage verlängert
- Personenbeförderung durch Pferdekutschen: Kein ermäßigter Steuersatz
- Umsatzbesteuerung von Auslandsunternehmern: Welche Finanzämter sind zuständig?
- Gesellschaftsanteile: Insolvenzverfahren bei Abschmelzungsmodell
- Gewerbeertrag: Hinzurechnungen von Mietzinsen und Lizenzgebühren sind verfassungskonform
- Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit: Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot greift nicht
- Datenzugriff: Anspruch auf Herausgabe von digitalen Unterlagen
Umsatzbesteuerung von Auslandsunternehmern: Welche Finanzämter sind zuständig?
Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat sich mit der Frage beschäftigt, welches Finanzamt für einen im Ausland ansässigen Unternehmer zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern richtet sich nach der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV). Darin werden die Finanzämter aufgelistet, die für den jeweiligen Ansässigkeitsstaat eines Unternehmers zuständig sind.
Das LfSt weist darauf hin, dass eine von dieser Verordnung abweichende Zuständigkeit grundsätzlich möglich ist, wenn zwischen den betroffenen Finanzämtern Einvernehmen besteht und der Steuerpflichtige zustimmt (Zuständigkeitsvereinbarung).
Für österreichische, italienische und ungarische Steuerpflichtige, bei denen für die Ertragsbesteuerung ein Finanzamt in Bayern zuständig ist und die örtlichen Zuständigkeiten für die Umsatz- und die Ertragsbesteuerung auseinanderfallen, soll eine Zuständigkeitsvereinbarung geprüft werden. Danach soll das Finanzamt, das für die Ertragsbesteuerung zuständig ist, auch für die Umsatzsteuer autorisiert sein. Dabei soll das Einvernehmen des Finanzamts München und des Zentralfinanzamts Nürnberg als gegeben unterstellt werden.
Hinweis: Durch die Zuständigkeitsverordnung soll eine bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |