Inhalt
Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Umsatzbesteuerung von Bauleistungen: Neues Merkblatt veröffentlicht
- Temporäre Billigkeitsregelung: Unberechtigter Steuerausweis durch juristische Person des öffentlichen Rechts
- Unrichtiger Steuerausweis: Neues aus Luxemburg
- Kein Eigenverbrauch: EuGH zur Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter
- Abweichung vom Abflussprinzip: Umsatzsteuervorauszahlungen müssen innerhalb der Zehntagefrist fällig und beglichen sein
- Hilfsmittel für behinderte Menschen: Reine Verkaufstätigkeit begründet noch keinen Zweckbetrieb
- Non-Food-Artikel: Aufzeichnungspflicht ab 2023?
- Ermäßigter Steuersatz: Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder sind Schwimmbäder
- Soziale Wohnraumförderung: Zuschuss ist nicht steuerbar
- Vorsteuervergütung: Schema-Änderung der Massendatenschnittstelle ELMA5
- Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen: Deutscher Steuerberaterverband nimmt Stellung
- Hinzurechnungen: Sind Aufwendungen für gemietete Werbeflächen bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen?
- Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen: Vorweggenommene Ausgaben sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar
- Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes: Wann wird der Erwerb im Flurbereinigungsverfahren verwirklicht?
- Erwerbsmäßige Betreuung von Jugendlichen: Pflegegelder sind keine steuerfreien Beihilfen
- Keine Nachzahlung: Zinserlass aufgrund von Corona
Unrichtiger Steuerausweis: Neues aus Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu einem Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich Stellung genommen. Diese Entscheidung ist auf das deutsche Umsatzsteuerrecht übertragbar.
Die österreichische Beschwerdeführerin betrieb im Streitjahr 2019 einen Indoorspielplatz. Ihre Dienstleistungen erbrachte sie ausschließlich an private Endverbraucher. Die Abrechnung erfolgte über Kleinbetragsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Nachdem sie festgestellt hatte, dass der ermäßigte Steuersatz zutreffend gewesen wäre, berichtigte sie ihre Mehrwertsteuererklärung und forderte die Differenz vom Finanzamt zurück. Dieses ging jedoch davon aus, dass der gesamte ausgewiesene Betrag geschuldet wurde, und lehnte den Antrag ab. Einerseits habe die Beschwerdeführerin die Rechnungen nicht berichtigt, andererseits würde sie durch die beantragte Berichtigung ungerechtfertigt bereichert, da ihre Kunden die Kosten der höheren Mehrwertsteuer getragen hätten.
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen, das eine Dienstleistung erbracht und in seinen Rechnungen einen Mehrwertsteuerbetrag auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes ausgewiesen hat, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da die betreffende Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Einer Rechnungsberichtigung bedurfte es somit nicht.
Hinweis: Die deutsche Finanzverwaltung forderte bislang in Fällen eines unrichtigen und unberechtigten Steuerausweises eine wirksame Rechnungsberichtigung, um die Umsatzsteuer zurückzuerlangen, und zwar unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist. Lassen Sie sich daher umfassend beraten.
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