Inhalt
Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Umsatzbesteuerung von Bauleistungen: Neues Merkblatt veröffentlicht
- Temporäre Billigkeitsregelung: Unberechtigter Steuerausweis durch juristische Person des öffentlichen Rechts
- Unrichtiger Steuerausweis: Neues aus Luxemburg
- Kein Eigenverbrauch: EuGH zur Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter
- Abweichung vom Abflussprinzip: Umsatzsteuervorauszahlungen müssen innerhalb der Zehntagefrist fällig und beglichen sein
- Hilfsmittel für behinderte Menschen: Reine Verkaufstätigkeit begründet noch keinen Zweckbetrieb
- Non-Food-Artikel: Aufzeichnungspflicht ab 2023?
- Ermäßigter Steuersatz: Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder sind Schwimmbäder
- Soziale Wohnraumförderung: Zuschuss ist nicht steuerbar
- Vorsteuervergütung: Schema-Änderung der Massendatenschnittstelle ELMA5
- Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen: Deutscher Steuerberaterverband nimmt Stellung
- Hinzurechnungen: Sind Aufwendungen für gemietete Werbeflächen bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen?
- Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen: Vorweggenommene Ausgaben sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar
- Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes: Wann wird der Erwerb im Flurbereinigungsverfahren verwirklicht?
- Erwerbsmäßige Betreuung von Jugendlichen: Pflegegelder sind keine steuerfreien Beihilfen
- Keine Nachzahlung: Zinserlass aufgrund von Corona
Abweichung vom Abflussprinzip: Umsatzsteuervorauszahlungen müssen innerhalb der Zehntagefrist fällig und beglichen sein
Wenn Unternehmer ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzen, in dem sie diese geleistet haben (Abflussprinzip). Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Umsatzsteuervorauszahlungen: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind.
Hinweis: Als "kurze Zeit" definiert die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis 10.01.).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut bekräftigt, dass Umsatzsteuervorauszahlungen nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie innerhalb des Zehntagezeitraums sowohl fällig waren als auch geleistet wurden.
Geklagt hatte ein selbständiger Steuerberater, der seine Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 2015 am 06.01.2016 geleistet hatte (also innerhalb der Zehntagefrist). Aufgrund einer erteilten Dauerfristverlängerung war die Vorauszahlung aber erst am 10.02.2016 fällig gewesen (somit außerhalb der Zehntagefrist). Der Berater wollte die Zahlungen im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2015) als Betriebsausgaben absetzen und berief sich darauf, dass er schließlich innerhalb der Zehntagefrist gezahlt hatte. Der BFH lehnte jedoch ab, da die Fälligkeit der Vorauszahlungen außerhalb des Zehntagezeitraums gelegen hatte. Somit konnte eine Verbuchung zwingend erst im Zahlungsjahr 2016 erfolgen.
Hinweis: In einer anderen Fallkonstellation kann ein Betriebsausgabenabzug wegen der Zehntageregelung sogar komplett verlorengehen: Lehnt das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ab und will der betroffene Unternehmer daraufhin nachträglich einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen, kann es vorkommen, dass das vorangegangene Jahr verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist, so dass die Ausgaben nicht mehr steuermindernd verbucht werden können. Einnahmenüberschussrechner sollten daher genauestens auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen achten. Keine verfahrensrechtlichen Probleme haben sie, wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall können sie die Ausgaben nachträglich noch korrekt zuordnen, da die Steuerfestsetzung noch "in alle Richtungen" änderbar ist.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |