Inhalt
Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Umsatzbesteuerung von Bauleistungen: Neues Merkblatt veröffentlicht
- Temporäre Billigkeitsregelung: Unberechtigter Steuerausweis durch juristische Person des öffentlichen Rechts
- Unrichtiger Steuerausweis: Neues aus Luxemburg
- Kein Eigenverbrauch: EuGH zur Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter
- Abweichung vom Abflussprinzip: Umsatzsteuervorauszahlungen müssen innerhalb der Zehntagefrist fällig und beglichen sein
- Hilfsmittel für behinderte Menschen: Reine Verkaufstätigkeit begründet noch keinen Zweckbetrieb
- Non-Food-Artikel: Aufzeichnungspflicht ab 2023?
- Ermäßigter Steuersatz: Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder sind Schwimmbäder
- Soziale Wohnraumförderung: Zuschuss ist nicht steuerbar
- Vorsteuervergütung: Schema-Änderung der Massendatenschnittstelle ELMA5
- Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen: Deutscher Steuerberaterverband nimmt Stellung
- Hinzurechnungen: Sind Aufwendungen für gemietete Werbeflächen bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen?
- Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen: Vorweggenommene Ausgaben sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar
- Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes: Wann wird der Erwerb im Flurbereinigungsverfahren verwirklicht?
- Erwerbsmäßige Betreuung von Jugendlichen: Pflegegelder sind keine steuerfreien Beihilfen
- Keine Nachzahlung: Zinserlass aufgrund von Corona
Soziale Wohnraumförderung: Zuschuss ist nicht steuerbar
Zahlungen, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung an Vermieter geleistet werden, sind nicht umsatzsteuerbar und auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Es liegen sogenannte echte Zuschüsse vor. Diese Auffassung vertritt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin) in einem aktuellen Erlass.
In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die soziale Wohnraumförderung auf Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Diese Verwaltungsvorschriften enthalten Regelungen zur maximal zulässigen Miethöhe und zum Personenkreis, an den die Vermietung erfolgen darf. Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.
Fraglich war, wie die Zuwendungen der Behörde an den Vermieter umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Das FinMin stellt klar, dass keine Leistungen des Vermieters an das Land oder die Bewilligungsbehörde vorliegen. Dem Land werde kein Vorteil eingeräumt. Die Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen befriedige kein konkretes Individualinteresse des Landes, sondern liege in dessen allgemeinem Interesse.
Die Zuwendung stelle auch kein zusätzliches Entgelt für die Überlassung an den Mieter dar. Zwar werde die Miethöhe reglementiert und der Kreis der potentiellen Mieter eingeschränkt. Dies führe jedoch nicht zu einer Anknüpfung an bestimmte Umsätze, für die eine Preisauffüllung durch das Land erfolgen würde. Auch hätten die der Zielgruppe zugehörigen Personen keinen Rechtsanspruch auf günstigen Wohnraum. Ziel der Zahlungen sei die Förderung von neuem Wohnraum bzw. die Modernisierung von vorhandenem Wohnraum für einkommensschwache Haushalte. Mit der Zahlung werde jedoch weder eine konkrete Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne an den Zahlenden noch an einen Dritten vergütet. Die Zuwendung erfolge aus strukturpolitischen Gründen und sei daher als sogenannter echter, nichtumsatzsteuerbarer Zuschuss zu qualifizieren.
Hinweis: Das Land leistet mit der Wohnraumförderung einen Beitrag zur Verbesserung der Wohnraumversorgung, zur Sicherung sozialverträglicher Wohnkosten und zum Erhalt stabiler Wohnquartiere. Mit der Bereitstellung von Zuschüssen wird die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen unterstützt.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |