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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Umsatzbesteuerung von Bauleistungen: Neues Merkblatt veröffentlicht
- Temporäre Billigkeitsregelung: Unberechtigter Steuerausweis durch juristische Person des öffentlichen Rechts
- Unrichtiger Steuerausweis: Neues aus Luxemburg
- Kein Eigenverbrauch: EuGH zur Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter
- Abweichung vom Abflussprinzip: Umsatzsteuervorauszahlungen müssen innerhalb der Zehntagefrist fällig und beglichen sein
- Hilfsmittel für behinderte Menschen: Reine Verkaufstätigkeit begründet noch keinen Zweckbetrieb
- Non-Food-Artikel: Aufzeichnungspflicht ab 2023?
- Ermäßigter Steuersatz: Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder sind Schwimmbäder
- Soziale Wohnraumförderung: Zuschuss ist nicht steuerbar
- Vorsteuervergütung: Schema-Änderung der Massendatenschnittstelle ELMA5
- Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen: Deutscher Steuerberaterverband nimmt Stellung
- Hinzurechnungen: Sind Aufwendungen für gemietete Werbeflächen bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen?
- Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen: Vorweggenommene Ausgaben sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar
- Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes: Wann wird der Erwerb im Flurbereinigungsverfahren verwirklicht?
- Erwerbsmäßige Betreuung von Jugendlichen: Pflegegelder sind keine steuerfreien Beihilfen
- Keine Nachzahlung: Zinserlass aufgrund von Corona
Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen: Deutscher Steuerberaterverband nimmt Stellung
Das Bundesfinanzministerium hat ein Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußert sich hierzu in einer aktuellen Stellungnahme kritisch und regt weitere Ergänzungen, insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen, an.
Der DStV begrüßt, dass der Entwurf nun sicherstellt, dass der Verkauf einer Photovoltaikanlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber als eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu werten ist. Nimmt der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, sind die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung zu beachten.
Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen haben die Kleinunternehmerregelung in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen, um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Anlage geltend machen zu können. Privat verbrauchten Strom mussten sie folglich der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Insgesamt wurde so der Vorsteuerabzug nachgelagert ausgeglichen. Diese Regelung gilt auch nach dem 31.12.2022.
Seit dem 01.01.2023 gilt für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) der neue Umsatzsteuersatz von 0 %, so dass sich ein Vorsteuerabzug erübrigt. Auch eine Besteuerung der privaten Stromentnahme entfällt. Durch diese Regelung werden Betreiber von Neuanlagen bevorteilt. Tendenziell werden mithin die Betreiber von Altanlagen ihre Anlagen aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und im Privatvermögen nutzen wollen. Die Entnahme der Altanlage wird dann mit dem Nullsteuersatz besteuert. Systematisch gesehen hat der Verband hier keine Beanstandungen. Er kritisiert jedoch, dass der Entwurf eine gravierende Einschränkung vorsieht, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Gemäß dem Entwurf soll eine Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Der Verband regt daher an, auf die 90-%-Grenze zu verzichten.
Hinweis: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hatte der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen und in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb vor allem kleiner Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.
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