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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Umsatzbesteuerung von Bauleistungen: Neues Merkblatt veröffentlicht
- Temporäre Billigkeitsregelung: Unberechtigter Steuerausweis durch juristische Person des öffentlichen Rechts
- Unrichtiger Steuerausweis: Neues aus Luxemburg
- Kein Eigenverbrauch: EuGH zur Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter
- Abweichung vom Abflussprinzip: Umsatzsteuervorauszahlungen müssen innerhalb der Zehntagefrist fällig und beglichen sein
- Hilfsmittel für behinderte Menschen: Reine Verkaufstätigkeit begründet noch keinen Zweckbetrieb
- Non-Food-Artikel: Aufzeichnungspflicht ab 2023?
- Ermäßigter Steuersatz: Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder sind Schwimmbäder
- Soziale Wohnraumförderung: Zuschuss ist nicht steuerbar
- Vorsteuervergütung: Schema-Änderung der Massendatenschnittstelle ELMA5
- Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen: Deutscher Steuerberaterverband nimmt Stellung
- Hinzurechnungen: Sind Aufwendungen für gemietete Werbeflächen bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen?
- Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen: Vorweggenommene Ausgaben sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar
- Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes: Wann wird der Erwerb im Flurbereinigungsverfahren verwirklicht?
- Erwerbsmäßige Betreuung von Jugendlichen: Pflegegelder sind keine steuerfreien Beihilfen
- Keine Nachzahlung: Zinserlass aufgrund von Corona
Temporäre Billigkeitsregelung: Unberechtigter Steuerausweis durch juristische Person des öffentlichen Rechts
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) herausgegeben und eine Nichtbeanstandungsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) getroffen.
Vor dem Hintergrund, dass die Übergangsregelung zur Anwendung von § 2b UStG sehr kurzfristig mit dem Jahressteuergesetz 2022 bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, gewährt die Finanzverwaltung nun eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung zum unberechtigten Steuerausweis. Danach kann ein Leistungsempfänger die Vorsteuer aus einer Rechnung einer JPöR mit unberechtigtem Steuerausweis maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Steuer abziehen.
Die Steuer aus einer mit Steuerausweis erteilten Rechnung schuldet eine JPöR für eine nach dem 31.12.2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs tatsächlich erbrachte Leistung. Sofern für die die Rechnung ausstellende JPöR eindeutig feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen, kann auf die Festsetzung und Abführung dieser Steuer verzichtet werden. Zudem ist die JPöR nicht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis berechtigt.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Billigkeitsregelung bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens gilt.
Hinweis: Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG ist für jPöR eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, nach der neuen Rechtslage umsatzsteuerlich relevant.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |