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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Mehrwertsteuerbefreiung und Zollpflichten: Neues Urteil zum Reimport von Waren
- Europäische Rechtsprechung zu Subventionen: Verlustzuschüsse im Nahverkehr bleiben steuerfrei
- Umsatzsteuer und Tooling im EU-Recht: Steuerfragen rund ums Spezialwerkzeug auf dem Prüfstand
- Ärztlicher Notfalldienst: Auch die vertretungsweise Übernahme ist umsatzsteuerfrei
- Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften auf dem Prüfstand
- Leasingrecht: Keine Umsatzsteuer auf Schadenersatz nach Kündigung
- Umsetzung der Gesetzgebung: Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen
- Voraussetzungen konkretisiert: Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
- Steuern und Energie: Brennholz-Einstufung von Holzhackschnitzeln
- Rücklagen bei Reinvestitionen: Gewinnzuschlag von 6 % ist verfassungsgemäß
- Pflichten eines Gesellschafters: Haftung für Steuerschulden des Unternehmens
- Komfortzimmer: Gewerbesteuerbefreiung für Wahlleistungen im Krankenhaus
- Steuerpolitik für die Gastronomie: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung soll Branche stabilisieren
Mehrwertsteuerbefreiung und Zollpflichten: Neues Urteil zum Reimport von Waren
Im System der EU spielt die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Waren eine zentrale Rolle, insbesondere um Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu entlasten. Eine wichtige Frage dabei ist, ob formale Fehler bei der Wiedereinfuhr - wie etwa das Versäumnis, Waren zollrechtlich anzumelden - automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil hierzu Klarheit geschaffen.
Der Fall betraf eine schwedische Unternehmerin, die zwei Turnierpferde zwecks Teilnahme an Turnieren vorübergehend nach Norwegen, also in ein Drittland, verbracht hatte. Nach den Turnieren brachte sie die Pferde zurück in die EU, ohne diese ordnungsgemäß bei den Zollbehörden anzumelden oder sie zollrechtlich freizustellen.
Obwohl keine Einfuhrzölle erhoben wurden, forderte die schwedische Zollverwaltung Mehrwertsteuer, was zu einem Rechtsstreit bis vor das Oberste Verwaltungsgericht Schwedens führte. Dieses bat den EuGH um Auslegung. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sowohl die materiellen als auch die formalen Voraussetzungen (also die Einhaltung aller zollrechtlichen Pflichten) erfüllt sein müssen, damit eine Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr möglich ist, wenn eine Zollschuld wegen Nichterfüllung formaler Verpflichtungen entstanden ist.
Der EuGH entschied, dass formale Verfahrensfehler wie die fehlende Zollanmeldung oder Gestellung der Waren (hierzu zählen lebende Tiere juristisch) nicht automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Täuschungsversuch vorliegt. Entscheidend ist, ob die Waren tatsächlich in unverändertem Zustand wiedereingeführt wurden und ob die Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat.
Dieses Urteil steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung des guten Glaubens, wie es auch der Zollkodex fordert. Demnach muss die Behörde beweisen, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Beweislast liegt somit bei der Verwaltung.
Hinweis: Das Urteil entlastet Unternehmen, indem es klarstellt, dass nicht jeder formale Fehler automatisch zu einer Mehrwertsteuerpflicht führt. Entscheidend ist, dass die Waren ordnungsgemäß ausgeführt und unverändert wiedereingeführt wurden. Gleichzeitig bedarf es einer sorgfältigen Dokumentation. Steuerliche Risiken sind im wirtschaftlichen Kontext zu bewerten und dürfen nicht ausschließlich an formalen Kriterien festgemacht werden. Sanktionen setzen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Das Urteil schützt vor übermäßiger Besteuerung und fordert eine faire Anwendung des Steuerrechts.
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