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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Mehrwertsteuerbefreiung und Zollpflichten: Neues Urteil zum Reimport von Waren
- Europäische Rechtsprechung zu Subventionen: Verlustzuschüsse im Nahverkehr bleiben steuerfrei
- Umsatzsteuer und Tooling im EU-Recht: Steuerfragen rund ums Spezialwerkzeug auf dem Prüfstand
- Ärztlicher Notfalldienst: Auch die vertretungsweise Übernahme ist umsatzsteuerfrei
- Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften auf dem Prüfstand
- Leasingrecht: Keine Umsatzsteuer auf Schadenersatz nach Kündigung
- Umsetzung der Gesetzgebung: Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen
- Voraussetzungen konkretisiert: Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
- Steuern und Energie: Brennholz-Einstufung von Holzhackschnitzeln
- Rücklagen bei Reinvestitionen: Gewinnzuschlag von 6 % ist verfassungsgemäß
- Pflichten eines Gesellschafters: Haftung für Steuerschulden des Unternehmens
- Komfortzimmer: Gewerbesteuerbefreiung für Wahlleistungen im Krankenhaus
- Steuerpolitik für die Gastronomie: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung soll Branche stabilisieren
Umsetzung der Gesetzgebung: Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 08.07.2025 die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend aktualisiert.
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert, ab dem Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, von bisher 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben. Zudem wurde mit dem BEG IV der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 EUR auf 9.000 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Grenzbetrag in § 25a Umsatzsteuergesetz von 500 EUR auf 750 EUR hochgesetzt. Diese Erhöhungen sollen vor allem zur Entlastung der Unternehmen beitragen und bürokratische Hürden abbauen.
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt für alle Rechnungen, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Somit müssen vor dem 01.01.2017 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufbewahrt werden. Bei Kreditinstituten, Versicherungen und Wertpapierunternehmen gilt dies jedoch erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen bestehen für steuerlich relevante Rechnungen - auch solche, die für Vorsteuerberichtigungen im Immobilienbereich relevant sind -, deren Aufbewahrungspflicht bis zum Ende der Festsetzungsfrist gilt.
Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. Die Verwaltungspraxis bei Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer wurde ebenfalls angepasst.
Das JStG 2024 ändert die Regeln zum Steuerausweis in Gutschriften: Umsatzsteuer kann jetzt auch geschuldet werden, wenn der Steuerausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erfolgt, die die Leistung nicht erbracht haben, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Bisher galten solche Gutschriften nicht als Rechnung.
Hinweis: Die Änderungen entlasten Unternehmen durch höhere Schwellenwerte und kürzere Aufbewahrungsfristen, verschärfen aber zugleich den Missbrauchschutz beim Steuerausweis in Gutschriften. Die Finanzverwaltung hat diese Neuerungen im UStAE umgesetzt.
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