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Frage der Entstehung einer Steuerschuld: Fehlerhafte Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil klargestellt, wie mit fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher umzugehen ist. Streitpunkt war, ob ein Unternehmer Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in zahlreichen Kleinbetragsrechnungen einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und dann lediglich die Umsatzsteuererklärung, nicht jedoch die Rechnungen selbst korrigiert hat.
Der EuGH entschied, dass eine Steuerschuld aus unzutreffendem Steuerausweis nur entsteht, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist. Dies ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungsempfängern der Fall. Bei Endverbrauchern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt hingegen keine Gefährdung vor. Folglich löst ein zu hoch ausgewiesener Steuersatz in Rechnungen an Nichtunternehmer keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz aus.
Zudem präzisierte der EuGH den Begriff des Endverbrauchers. Danach sind Endverbraucher ausschließlich nichtsteuerpflichtige Personen ohne Vorsteuerabzugsrecht. Unternehmer gehören nicht dazu, auch wenn sie im Einzelfall keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Diese enge Auslegung widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der auch Unternehmer, die nicht als solche handeln, als Endverbraucher eingestuft wurden.
Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eine Schätzung zulässt, wenn eine Einzelfallprüfung praktisch nicht möglich ist - etwa bei Massengeschäften mit zahlreichen Kleinbetragsrechnungen. Eine solche Schätzung muss jedoch auf objektiven, aktuellen und verlässlichen Daten beruhen, die Art der Leistungen und die Kundenstruktur berücksichtigen und eine Widerlegung durch den Steuerpflichtigen ermöglichen. Damit widerspricht das Urteil der bislang restriktiveren Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung, die Schätzungen in solchen Fällen ausdrücklich ausschließt.
Hinweis: Mit dem Urteil stärkt der EuGH die Rechtsposition von Unternehmern. Das Urteil grenzt den Begriff des Endverbrauchers enger ein und erlaubt Schätzungen bei Massengeschäften. Ob die Finanzverwaltung ihre Praxis anpasst, bleibt abzuwarten.
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