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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Steuerfrei trotz Umweg: Wenn innergemeinschaftliche Lieferungen plötzlich in ein Drittland gehen
- Verrechnungspreise unter der Lupe: Mehr Klarheit bei Ausgleichszahlungen
- Frage der Entstehung einer Steuerschuld: Fehlerhafte Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher
- Äußerer Betriebsvergleich: BFH stellt amtliche Richtsätze der Finanzverwaltung als Schätzungsgrundlage in Frage
- Vorlagepflicht bei Außenprüfungen: Finanzamt darf E-Mails mit steuerlichem Bezug en bloc anfordern
- Aktualisierte Vordrucke: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
- Ausstellung von Rechnungen: Mehrsprachige Angaben erlaubt
- IOSS vs. Special Arrangement: Doppelbesteuerungsfalle bei Warensendungen aus Drittland
- Im Nachgang zur Pandemie: Gewerbesteuer auf den Gewinn aus einem Testzentrum
- Hinweise von der Oberfinanzdirektion: So funktioniert die Vorsteuerberichtigung
- Versicherungsschutz für Selbständige: Diese Versicherungsbeiträge lassen sich als Betriebsausgaben absetzen
- NACE Revision 2.1: Neue Codes zur Klassifikation der Wirtschaftszweige
- Gewerbesteuer: Einnahmen der Gemeinden steigen moderat an
- Statistisches Bundesamt: Beantragte Insolvenzen ziehen im Vergleich zum Vorjahr deutlich an
Ausstellung von Rechnungen: Mehrsprachige Angaben erlaubt
Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.
Für bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen können demnach statt der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen EU-Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie üblich sind. Dies erleichtert grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und stellt sicher, dass Rechnungen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Eine Übersicht der in anderen Amtssprachen zulässigen Begriffe findet man in der neu eingefügten Anlage 8 zum UStAE.
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Unternehmen können damit bestimmte Rechnungsangaben in der jeweiligen EU-Amtssprache ausweisen, ohne dass dies zu Beanstandungen durch die Finanzverwaltung führt.
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