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- Grundstücksunternehmen: Halten von Oldtimern schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
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Grundstücksunternehmen: Halten von Oldtimern schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.
Hinweis: Die erweiterte Grundstückskürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der - nicht der Gewerbesteuer unterliegenden - Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.
Grundstücksunternehmen dürfen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten ausüben; darüber hinausgehende Tätigkeiten lassen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aber entfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung eine unerlaubte Nebentätigkeit darstellt, die auch dann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt, wenn mit dem Oldtimer-Investment keine Einnahmen erzielt werden.
Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Verwalten und Nutzen von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen war. Im Anlagevermögen hatte die Klägerin u.a. zwei Oldtimer gehalten, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden jedoch keine Einnahmen erzielt.
Der BFH erklärte, dass es nicht darauf ankommt, ob eine (Neben-)Tätigkeit entgeltlich ausgeübt wird; auch unentgeltliche (Neben-)Tätigkeiten können die Möglichkeit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung entfallen lassen. Die Richter leiteten dieses Ergebnis aus dem Wortlaut und der Systematik des Gewerbesteuergesetzes ab. Dass unentgeltliche Tätigkeiten unbeachtlich sind, gibt der Gesetzeswortlaut nicht her.
Die Regelung soll zudem nur ausschließlich den Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, die kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen und ausschließlich eigenen Grundbesitz (oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen) verwalten und nutzen. Ihre Tätigkeit darf also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgehen.
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