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Aktuelles
Informationen für alle
- Kinderbetreuungskosten: Steuerabzug darf Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzen
- Mehrjähriges Auslandsstudium des Kindes: Kindergeldanspruch erfordert überwiegenden Inlandsaufenthalt in den Ferien
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Mieter müssen nicht Vertragspartner des Leistungserbringers sein
- Verhandlung per Videokonferenz: Gesamte Richterbank muss im Bild zu sehen sein
- Steuerberater als Berufsgeheimnisträger: Anordnung einer Außenprüfung ist trotz Anonymisierungsaufwand rechtmäßig
- Außergewöhnliche Belastungen: Können Prozesskosten steuerlich berücksichtigt werden?
- Fristsache: Schnell droht ein Verspätungszuschlag
- Besteuerungsanteil steigt: Zwei Drittel aller Rentenleistungen vom letzten Jahr einkommensteuerpflichtig
- Erbschaften und Schenkungen: Erfasste Vermögensübertragungen letztes Jahr rückläufig
- Nationaler Schuldenstand 2022: Pro-Kopf-Verschuldung höher als je zuvor
- Airbnb etc.: Steuerunehrliche Vermieter im Visier
- Pandora Papers: Künstliche Intelligenz soll Steuerexperten bei Datenauswertung helfen
- Datenübermittlung: Finanzamt berechnet irrtümlich Steuern auf Grundrentenzuschlag
- Besteuerung von Eheleuten: Splittingverfahren sorgt (noch) für Vorteile
- Steuerzahlergedenktag 2023: Verband kritisiert hohe Belastungsquote
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Mieter müssen nicht Vertragspartner des Leistungserbringers sein
Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an (Steuerbonus maximal 1.200 EUR). Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar (Steuerbonus maximal 4.000 EUR). Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus maximal 510 EUR).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil bekräftig, dass der Steuerbonus nicht nur für Haus- und Wohnungseigentümer gilt, sondern auch für Mieter. Das Finanzamt darf nach Ansicht der Bundesrichter nicht beanstanden, dass die Verträge mit den Leistungserbringern nicht durch den Mieter selbst abgeschlossen worden sind. Für den Steuerabzug ist lediglich entscheidend, dass die Leistungen den Mietern zugutekommen.
Hinweis: Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, weil bei einer Vielzahl von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen der Vermieter als Vertragspartner auftritt und die Kosten dann später auf den Mieter umgelegt werden.
Der BFH erklärte, dass es für steuerliche Zwecke in der Regel ausreiche, wenn Mieter die absetzbaren Kosten durch die Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, sonstige Abrechnungsunterlagen oder eine hinreichend aufgeschlüsselte Bescheinigung des Vermieters nachwiesen.
Hinweis: Die Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf Wohnungseigentümer übertragen, bei denen haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter beauftragt worden sind.
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