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Aktuelles
Informationen für alle
- Einkommensteuervorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für zukünftige Jahre festsetzen
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei
- Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern
- Erbengemeinschaft mit Grundbesitz: Erbteilskauf setzt Spekulationsfrist nicht in Gang
- Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen genügend Internetbandbreite mitbringen
- Verspätete Beschwerdebegründung: Prozessbeteiligter muss Eingangsbestätigung kontrollieren
- Kosten für private Bildungseinrichtung: Zahlungen an einen Förderverein können Schulgeld sein
- Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung
- Fremde Steuerschuld: Kann man die für einen anderen gezahlte Steuer zurückfordern?
- Steuererklärung: Wenn das Finanzamt die beigefügten Unterlagen nicht beachtet
- BayLfSt präzisiert: Umsätze in Kindertageseinrichtungen und Schulen
- Unbürokratische Lösung: Kuchenverkauf an Schulen und Kitas bleibt umsatzsteuerfrei
- Einkommensteuererklärung 2023: Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden
- Zweitwohnungsteuer: Gemeinsame Arbeitswohnung von Eheleuten ist nicht befreit
- Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt
- Anhängige Musterverfahren: Steuerpflicht für Energiepreispauschale auf dem Prüfstand
- Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütungen setzen Sinkflug fort
- Pflegepauschbetrag: Pflegepersonen können bis zu 1.800 EUR pro Jahr absetzen
- Zinsgünstige Darlehen: KfW-Bank fördert wieder klimafreundliche Neubauten
Pflegepauschbetrag: Pflegepersonen können bis zu 1.800 EUR pro Jahr absetzen
Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag absetzen. Die Höhe staffelt sich wie folgt:
| Pflegegrad 2 | 600 EUR |
| Pflegegrad 3 | 1.100 EUR |
| Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H ("hilflos") | 1.800 EUR |
Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags setzt das Finanzamt lediglich voraus, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also beispielsweise auch auf die Wochenenden beschränken.
Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert.
Hinweis: Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, darf der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden, so dass jeder den Pauschbetrag anteilig absetzen kann. Pflegt eine Person gleich mehrere Personen (z.B. die eigenen Eltern), so kann sie auch mehrere Pauschbeträge geltend machen.
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| zum Thema: | Einkommensteuer |