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Aktuelles
Informationen für alle
- Bescheidänderung trotz Bestandskraft: Finanzamt darf verspätete Rentenbezugsmitteilung auswerten
- Kein Verschulden an Fristversäumnis: Langwierige Anwaltssuche in komplexem Fall rechtfertigt eine Wiedereinsetzung
- Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten: Vorher ausgesprochener Verzicht auf mündliche Verhandlung bleibt wirksam
- Professionelle Pokerspieler: Auch Onlinepoker in der Variante "Pot Limit Omaha" kann zu gewerblichen Einkünften führen
- Maskenaffäre während Corona-Pandemie: BGH bestätigt Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung
- Außergewöhnliche Belastung: Steuerliche Berücksichtigung der eigenen Bestattungskosten
- Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling
- Nachzahlung ans Finanzamt: Wann könnten Säumniszuschläge reduziert werden?
- Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten erst am vierten Tag als bekannt gegeben
- Urlaubsbetreuung für Hund, Katze & Co.: Tierbetreuungskosten lassen sich mitunter steuerlich absetzen
- Überbrückung der Schulferien: Eltern können Kosten für Ferienbetreuung absetzen
- Verdacht auf Steuerbetrug: Finanzämter nehmen Influencer ins Visier
- Solidaritätszuschlag: Ab welcher Einkommensgrenze werden Steuerzahler zur Kasse gebeten?
- Steuerzahlergedenktag 2025: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 52,9 %
- Staatsschulden: Pro-Kopf-Verschuldung steigt auf über 30.000 EUR
Solidaritätszuschlag: Ab welcher Einkommensgrenze werden Steuerzahler zur Kasse gebeten?
Seit 2021 muss der Solidaritätszuschlag nur noch von 10 % aller Steuerzahler entrichtet werden - darunter Besserverdiener, Körperschaften wie GmbHs und Kapitalanleger. Ob man zu den Besserverdienern zählt, richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer: 2025 wird der Solidaritätszuschlag erst ab einer Einkommensteuer von 19.950 EUR bei Alleinstehenden und 39.990 EUR bei Paaren mit Zusammenveranlagung fällig. 2024 lagen die Einkommensgrenzen bei 18.130 und 36.260 EUR.
Hinweis: Alleinstehende erreichen die Soli-Grenze 2025 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von knapp 73.500 EUR, zusammen veranlagte Paare bei knapp 147.000 EUR.
Wichtig zu wissen ist aber, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht mit dem Jahresgehalt gleichzusetzen ist. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung errechnet das Finanzamt das zu versteuernde Jahreseinkommen sowie die dazugehörige Einkommensteuer. Wer bspw. ein Bruttoeinkommen von 75.000 EUR hatte und mit der Steuererklärung hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder andere steuerlich relevante Ausgaben geltend macht, kann noch unter die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens rutschen, ab der der Solidaritätszuschlag fällig wird.
Hinweis: In diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist. Entsprechende Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden wurden daher vom Bundesfinanzminsterium aufgehoben.
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