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Aktuelles
Informationen für alle
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- Kein Verschulden an Fristversäumnis: Langwierige Anwaltssuche in komplexem Fall rechtfertigt eine Wiedereinsetzung
- Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten: Vorher ausgesprochener Verzicht auf mündliche Verhandlung bleibt wirksam
- Professionelle Pokerspieler: Auch Onlinepoker in der Variante "Pot Limit Omaha" kann zu gewerblichen Einkünften führen
- Maskenaffäre während Corona-Pandemie: BGH bestätigt Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung
- Außergewöhnliche Belastung: Steuerliche Berücksichtigung der eigenen Bestattungskosten
- Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling
- Nachzahlung ans Finanzamt: Wann könnten Säumniszuschläge reduziert werden?
- Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten erst am vierten Tag als bekannt gegeben
- Urlaubsbetreuung für Hund, Katze & Co.: Tierbetreuungskosten lassen sich mitunter steuerlich absetzen
- Überbrückung der Schulferien: Eltern können Kosten für Ferienbetreuung absetzen
- Verdacht auf Steuerbetrug: Finanzämter nehmen Influencer ins Visier
- Solidaritätszuschlag: Ab welcher Einkommensgrenze werden Steuerzahler zur Kasse gebeten?
- Steuerzahlergedenktag 2025: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 52,9 %
- Staatsschulden: Pro-Kopf-Verschuldung steigt auf über 30.000 EUR
Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten: Vorher ausgesprochener Verzicht auf mündliche Verhandlung bleibt wirksam
Gerichte entscheiden grundsätzlich auf der Basis einer mündlichen Verhandlung. Sofern die Prozessparteien einverstanden sind, darf nach der Finanzgerichtsordnung jedoch auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. In diesem Fall entscheiden die Gerichte dann in einem schriftlichen Verfahren.
Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung wirksam bestehen, wenn ein Prozessbevollmächtigter diesen ausspricht und danach sein Mandat niederlegt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen, da sie der Meinung war, dass er sie nicht pflichtbewusst und mit Sorgfalt vertreten habe. Vier Monate zuvor hatte er in ihrem Namen auf eine mündliche Verhandlung vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) verzichtet. Im weiteren Verlauf hatte das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung per Urteil abgewiesen.
Der BFH entschied nun, dass das FG die mündliche Verhandlung zu Recht übersprungen hatte. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung hatte sich weder durch Zeitablauf noch durch die Niederlegung des Mandats verbraucht. Das FG war berechtigt gewesen, ohne Weiteres im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es war auch nicht verpflichtet gewesen, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben.
Hinweis: Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann im Regelfall nicht mehr widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn sich die Prozesslage nach dem Verzicht wesentlich ändert, bspw. weil neue Zeugen oder neue Beweismittel auftauchen.
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