Inhalt
Aktuelles
Informationen für alle
- Bescheidänderung trotz Bestandskraft: Finanzamt darf verspätete Rentenbezugsmitteilung auswerten
- Kein Verschulden an Fristversäumnis: Langwierige Anwaltssuche in komplexem Fall rechtfertigt eine Wiedereinsetzung
- Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten: Vorher ausgesprochener Verzicht auf mündliche Verhandlung bleibt wirksam
- Professionelle Pokerspieler: Auch Onlinepoker in der Variante "Pot Limit Omaha" kann zu gewerblichen Einkünften führen
- Maskenaffäre während Corona-Pandemie: BGH bestätigt Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung
- Außergewöhnliche Belastung: Steuerliche Berücksichtigung der eigenen Bestattungskosten
- Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling
- Nachzahlung ans Finanzamt: Wann könnten Säumniszuschläge reduziert werden?
- Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten erst am vierten Tag als bekannt gegeben
- Urlaubsbetreuung für Hund, Katze & Co.: Tierbetreuungskosten lassen sich mitunter steuerlich absetzen
- Überbrückung der Schulferien: Eltern können Kosten für Ferienbetreuung absetzen
- Verdacht auf Steuerbetrug: Finanzämter nehmen Influencer ins Visier
- Solidaritätszuschlag: Ab welcher Einkommensgrenze werden Steuerzahler zur Kasse gebeten?
- Steuerzahlergedenktag 2025: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 52,9 %
- Staatsschulden: Pro-Kopf-Verschuldung steigt auf über 30.000 EUR
Urlaubsbetreuung für Hund, Katze & Co.: Tierbetreuungskosten lassen sich mitunter steuerlich absetzen
Wenn Herrchen oder Frauchen ihren Urlaub einmal ohne das eigene Haustier antreten wollen, können sie auf eine Vielzahl gewerblicher und privater Anbieter zurückgreifen. Die gute Nachricht: Die Kosten hierfür lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung abziehen, sofern die Tierbetreuung in den eigenen vier Wänden oder auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Der Betreuer muss also in den Haushalt kommen, in dem das Tier gehalten wird. Wer sein Haustier in eine Tierpension bringt, geht steuerlich leer aus, denn in diesem Fall ist die Betreuung nicht mehr haushaltsnah.
Wichtig für die Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten ist, dass der Dienstleister eine Rechnung stellt und der Empfänger diese unbar (z.B. per Überweisung) bezahlt, denn nur dann erkennt das Finanzamt (FA) diese an. Insgesamt können für haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr Ausgaben von höchstens 20.000 EUR in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden, davon zieht das FA dann 20 % als Steuerermäßigung direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab - also bis zu 4.000 EUR im Jahr.
Hinweis: Sogar die Kosten für einen Tierfriseur oder einen Dienstleister zur Fell- oder Krallenpflege sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, sofern der Dienstleister in den Haushalt kommt. Wer in den Hundesalon geht, wird steuerlich nicht begünstigt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |