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Aktuelles
Informationen für alle
- Doppelte Haushaltsführung: Auf Namen des Ehepartners angemietete Zweitwohnung ist nicht absetzbar
- Grundstückserwerb: Auch Geldausgleich für übernommene Ökokonten gehört zur Gegenleistung
- Kommunikation mit den Finanzgerichten: Klageschriftsatz muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden
- Versäumte Klagefrist: Zustellungsdefizite bei privaten Postdienstleistern rechtfertigen späteren Fristbeginn
- Keine Kumulation bei Ehrenämtern: Nicht jede Aufwandsentschädigung ist steuerfrei
- Private Rentenversicherung: Alles auf einmal oder lieber monatlich?
- Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird
- Vorweggenommene Erbfolge: Führt ein Nießbrauchsverzicht zu einer Steuerbefreiung?
- Schulden eines Dritten: Einfach so kann das Finanzamt den Arbeitslohn auch nicht pfänden
- Preisgeld oder Entgelt: Regeln für Berufsreiter
- Steuerstraftaten 2024: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.247 Fälle
- Bessere Bezahlung im Niedriglohnsektor: Mindestlohn und Minijobgrenze steigen im neuen Jahr erheblich
- Doppelte Haushaltsführung: Studierende mit eigenem Haushalt im Elternhaus können Kosten absetzen
- Unterhaltszahler aufgepasst: Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht mehr steuerlich anerkannt
- Prüfung von Steuererklärungen: Finanzämter setzen verstärkt auf künstliche Intelligenz
- Einsprüche häufig erfolgreich: Steuerbescheide sollten auf Herz und Nieren geprüft werden
Steuerstraftaten 2024: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.247 Fälle
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden; dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit durchaus häufiger gegeben.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun die Statistik über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten für das Jahr 2024 veröffentlicht. Hiernach wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter (FA) bundesweit insgesamt rund 50.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Daneben wurden 5.900 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder von 14,5 Mio. EUR festgesetzt. Die Steuerfahndung erledigte im Jahr 2024 insgesamt 34.247 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern von 2,6 Mrd. EUR erzielt, Freiheitsstrafen von insgesamt 1.345 Jahren ausgesprochen und Geldstrafen von 16,8 Mio. EUR verhängt.
Hinweis: Ein Strafverfahren kann von vornherein abgewendet werden, wenn der Steuersünder rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige beim FA einreicht und damit vollumfassend reinen Tisch gegenüber dem Fiskus macht. Hierfür darf die Tat aber noch nicht entdeckt worden sein. Eine Selbstanzeige sollte aber unbedingt mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, denn die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich streng festgelegt. Fehler bei der Selbstanzeige können die gewünschte Straffreiheit schnell entfallen lassen.
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