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Aktuelles
Informationen für alle
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- Grundstückserwerb: Auch Geldausgleich für übernommene Ökokonten gehört zur Gegenleistung
- Kommunikation mit den Finanzgerichten: Klageschriftsatz muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden
- Versäumte Klagefrist: Zustellungsdefizite bei privaten Postdienstleistern rechtfertigen späteren Fristbeginn
- Keine Kumulation bei Ehrenämtern: Nicht jede Aufwandsentschädigung ist steuerfrei
- Private Rentenversicherung: Alles auf einmal oder lieber monatlich?
- Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird
- Vorweggenommene Erbfolge: Führt ein Nießbrauchsverzicht zu einer Steuerbefreiung?
- Schulden eines Dritten: Einfach so kann das Finanzamt den Arbeitslohn auch nicht pfänden
- Preisgeld oder Entgelt: Regeln für Berufsreiter
- Steuerstraftaten 2024: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.247 Fälle
- Bessere Bezahlung im Niedriglohnsektor: Mindestlohn und Minijobgrenze steigen im neuen Jahr erheblich
- Doppelte Haushaltsführung: Studierende mit eigenem Haushalt im Elternhaus können Kosten absetzen
- Unterhaltszahler aufgepasst: Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht mehr steuerlich anerkannt
- Prüfung von Steuererklärungen: Finanzämter setzen verstärkt auf künstliche Intelligenz
- Einsprüche häufig erfolgreich: Steuerbescheide sollten auf Herz und Nieren geprüft werden
Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird
Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.
Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Bis zu dessen Tod lebte das Ehepaar gemeinsam in einem Einfamilienhaus, dessen Eigentümer die Ehegatten je zur Hälfte waren. Gegenüber der Erbin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest, wobei ein fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe des erklärten Werts und für das hälftige Miteigentum am Familienheim ein Freibetrag berücksichtigt wurde. Später reduzierte das Finanzamt in einem Änderungsbescheid den fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch und erhöhte dadurch das Erbe und die Erbschaftsteuer, wogegen die Erbin Einspruch einlegte.
Der Antrag vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht bestätigte die Berechnung des Finanzamts. Es wurde sowohl das Anfangsvermögen beider Ehegatten zutreffend mit 0 EUR angesetzt, als auch deren Endvermögen korrekt ermittelt. Die Ausgleichsforderung beträgt grundsätzlich die Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt. Diese Forderung ist hier jedoch zu begrenzen, da bei der Bereicherung der Ehefrau noch die Steuerbefreiung für das Familienheim zu berücksichtigen war.
Der Auffassung der Antragstellerin, diese Begrenzung sei nur vorzunehmen, wenn der verstorbene Ehegatte das steuerbegünstigte Objekt allein erworben habe, folgte das Gericht nicht. Es sei unerheblich, ob der steuerfrei erworbene Vermögensgegenstand im Alleineigentum des Erblassers oder im Miteigentum des überlebenden Ehegatten gestanden habe. Der Zugewinnausgleichsanspruch war daher zu kürzen.
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| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |