Inhalt
Aktuelles
Informationen für alle
- Doppelte Haushaltsführung: Auf Namen des Ehepartners angemietete Zweitwohnung ist nicht absetzbar
- Grundstückserwerb: Auch Geldausgleich für übernommene Ökokonten gehört zur Gegenleistung
- Kommunikation mit den Finanzgerichten: Klageschriftsatz muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden
- Versäumte Klagefrist: Zustellungsdefizite bei privaten Postdienstleistern rechtfertigen späteren Fristbeginn
- Keine Kumulation bei Ehrenämtern: Nicht jede Aufwandsentschädigung ist steuerfrei
- Private Rentenversicherung: Alles auf einmal oder lieber monatlich?
- Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird
- Vorweggenommene Erbfolge: Führt ein Nießbrauchsverzicht zu einer Steuerbefreiung?
- Schulden eines Dritten: Einfach so kann das Finanzamt den Arbeitslohn auch nicht pfänden
- Preisgeld oder Entgelt: Regeln für Berufsreiter
- Steuerstraftaten 2024: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.247 Fälle
- Bessere Bezahlung im Niedriglohnsektor: Mindestlohn und Minijobgrenze steigen im neuen Jahr erheblich
- Doppelte Haushaltsführung: Studierende mit eigenem Haushalt im Elternhaus können Kosten absetzen
- Unterhaltszahler aufgepasst: Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht mehr steuerlich anerkannt
- Prüfung von Steuererklärungen: Finanzämter setzen verstärkt auf künstliche Intelligenz
- Einsprüche häufig erfolgreich: Steuerbescheide sollten auf Herz und Nieren geprüft werden
Vorweggenommene Erbfolge: Führt ein Nießbrauchsverzicht zu einer Steuerbefreiung?
Wer seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, kann dies durch eine Schenkung tun. Das ist steuerlich oft sinnvoll, um Freibeträge optimal auszunutzen. Benötigt der Schenker weiterhin die Erträge aus dem übertragenen Vermögen, kann er sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. So lässt sich ein Mietshaus schon an die Kinder verschenken, während die Miete nach wie vor dem Schenker zusteht. Im Streitfall wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb übertragen. Fraglich war, ob dafür eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden.
Der Kläger erhielt von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Hof und landwirtschaftliche Flächen, an denen sich der Vater ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumen ließ. Danach erwarb der Vater weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den Nießbrauchsflächen. Die zusätzlichen Flächen übertrug er später ebenfalls auf den Kläger. Zudem sollte der vorbehaltene Nießbrauch zum Teil beendet werden.
Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück dem Schenker zum Hausbau zu übertragen. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es sowohl den Nießbrauchsverzicht als auch die vom Schenker an den Kläger übertragenen Grundstücke sowie die Grundstücksübertragung des Klägers an den Schenker (Abzinsung des Grundstückswerts auf den Tag des Abschlusses des Übertragungsvertrags). Der Kläger begehrte - allerdings vergeblich - die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Betriebe und wandte sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Abzinsung des Grundbesitzwerts.
Die Klage vor dem FG war nur hinsichtlich der Abzinsung des Grundbesitzwerts erfolgreich. Die vom Kläger beantragte Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten Nießbrauchsverzicht wurde hingegen nicht gewährt. Ob ein Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, muss für den Betrieb des Schenkers und für den des Klägers getrennt betrachtet werden.
Im Schenkungsvertrag war nämlich nicht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb Schenkungsgegenstand, sondern lediglich die Grundstücke als dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung sind. Damit wurde die Voraussetzung der Weiterführung des Betriebs nicht erfüllt. Im Übrigen kann der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht nicht erbschaftsteuerlich begünstigt sein.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |